Eilbeschluss zur Landesgartenschau: Verwaltungsgericht Gießen erklärt Bürgerbegehren in Teilen für rechtens
23.02.2012 - GIESSEN
(tt). Die Stadt Gießen darf zur Vorbereitung der Landesgartenschau 2014 in der Wieseck-aue Bäume fällen. Mit diesen Arbeiten darf sie frühestens am Freitag beginnen. Zugleich ist ihr untersagt, bis zu einem Bürgerentscheid Kredite für die Ausrichtung des Großereignisses aufnehmen. Dies hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Gießen entschieden (siehe auch untenstehenden Bericht). Den Richtern lag ein Eilantrag der Stadtverordneten Elke Koch-Michel (Linkes Bündnis/Bürgerliste Gießen) sowie der Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens zur Verhinderung der Landesgartenschau vor. Dieser hatte das Ziel, die Zulässigkeit des von der Bürgerinitiative „Stoppt diese Landesgartenschau“ gestarteten Bürgerbegehrens zu prüfen.
Das Verwaltungsgericht ist mit seinem Urteil der Stadtverordnetenversammlung nur in Teilen gefolgt. Das Parlament hatte das Bürgerbegehren bei einer Sondersitzung am 10. Februar mit überwältigender Mehrheit für in beiden Fragen unzulässig erklärt. Diese Entscheidung hat das Verwaltungsgericht jetzt teilweise aufgehoben. So sind die Gießener Richter zu dem Ergebnis gekommen, „dass das Bürgerbegehren nur zum Teil zulässig ist, nämlich soweit es darauf gerichtet ist, der Stadt die Aufnahme neuer Darlehen und die Stellung von weiteren Sicherheiten für die Landesgartenschau zu verwehren“, wie die Pressesprecherin des VG, Richterin Sabine Dörr, am Mittwoch erläuterte. Entsprechend untersagt der Beschluss der Stadt bis auf Weiteres die Aufnahme von Krediten und die Stellung von Sicherheiten für Projekte im Rahmen der Landesgartenschau 2014. Abgelehnt hat die Kammer dagegen, der Stadt die im Zusammenhang mit der Landesgartenschau stehenden Baumfällarbeiten und die in der Wieseckaue geplanten Veränderungen an den Gewässerufern zu untersagen.
Maßgeblich für die Entscheidung des Eilantrages sei letztlich allein die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens, die die Kammer anhand umfangreicher Unterlagen geprüft habe. Das Hauptaugenmerk habe dabei auf der Frage gelegen, ob es bereits einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung gegeben hat, der sich mit einer der beiden Fragen des Bürgerbegehrens befasst habe. Denn ein sogenanntes kassatorisches, also auf Aufhebung eines entgegenstehenden Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung gerichtetes Bürgerbegehren, ist nur innerhalb von acht Wochen seit Beschlussfassung zulässig.
Teil 1 des Bürgerbegehrens, der auf die Frage abzielt, „Sind Sie dafür, dass im Bereich der Wieseckaue keine weiteren Bäume zur Vorbereitung und Durchführung der geplanten Landesgartenschau 2014 gefällt werden dürfen und die vorhandenen Gewässerufer einschließlich ihrer Vegetation unverändert erhalten bleiben müssen?“, scheitert an dieser Regelung, denn nach Auffassung der Kammer hatte die Stadtverordnetenversammlung am 1. September 2011 einen Plan genehmigt, der die Durchführung der in der Wieseckaue im Uferbereich der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen - Palmen-Café und Brücken - betrifft. Zwar habe die Kammer weder der Beschlussfassung vom 1. September 2011 noch den weiteren vorgelegten Unterlagen einen Beschluss zu den beabsichtigten Baumfällungen entnehmen können. Da das Bürgerbegehren in Teil 1 aber die Frage der Erhaltung der Gewässerufer und der Baumfällungen untrennbar miteinander verknüpft habe, sei dieser Teil des Bürgerbegehrens insgesamt unzulässig.