(ok). Früher war alles einfach. Wer Fernseher und Radio hatte, zahlte an die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, kurz GEZ genannt. Das Internet hat alles geändert. Der Hessische Rundfunk (HR) bietet zum Beispiel die Möglichkeit, über seine Internetseite auch dessen Sendungen live zu hören. Im Gegenzug fordert er von denen Geld, die einen internetfähigen Computer als sogenanntes neuartiges Rundfunkgerät besitzen, wenn er nicht ohnehin als Zweitgerät gebührenfrei ist. Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts entschied in zwei Fällen mit einem Streitwert von zusammengenommen weniger als 100 Euro. Ein Optikriese und der Hessische Ju-Jutsu-Verband hatten gegen den HR geklagt.
Fall 1: Ein Optikunternehmen betreibt im Seltersweg eine von bundesweit 650 Filialen. Darin befindet sich ein Computer mit einem Anschluss an das weltweite Datennetz, der geschäftlich genutzt wird. Die GEZ forderte dennoch monatlich 5,52 Euro für das theoretisch mögliche Hören von Sendungen. Das mag nach einer zu vernachlässigenden Summe klingen. Hochgerechnet auf alle Filialen bedeutet das jedoch eine jährliche Belastung von mehr als 43000 Euro. Und das für eine Leistung, die nicht in Anspruch genommen werde, wie Anwalt Alexander Kühnlein als Vertreter des Klägers betonte.
Grundsätzlich werde über ein Intranet, also ein firmeninternes Netzwerk, kommuniziert. Ein Zugriff auf freie Internetseiten wie die des Hessischen Rundfunks sei nicht möglich. Dafür sorgten diverse technische Blockaden, darunter auch Filterprogramme. Über das Internet werde lediglich die elektronische Zahlungsweise abgewickelt und Kontakt mit Fassung- und Glaslieferanten gehalten. Zumal sei es in der Praxis nicht möglich, Radio zu hören, da es sich bei der Filiale um einen großen Raum handele, in dem Kundschaft ein- und ausgehe. „Weder der Arbeitgeber noch die Mitarbeiter haben ein Interesse daran, Radiosendungen zu empfangen.“ Das Unternehmen hatte angeboten, einen Sachverständigen den Computer begutachten zu lassen. Für den HR sei es unmöglich, jeden Einzelfall zu überprüfen, meinte ein Assessor aus der Rechtsabteilung der Rundfunkanstalt. „Wie soll das denn funktionieren?“
Fall 2: Ähnlich wie der Optikerriese argumentiert der Hessische Ju-Jutsu-Verband. Der Fachverband für moderne Selbstverteidigung betreibt in Wetzlar eine Geschäftsstelle. Ein Computer werde ausschließlich zur Verwaltung der Verbandsmitglieder, zur Korrespondenz per E-Mail und zur Pflege der eigenen Internetseite benutzt, berichtete Präsidiumsmitglied Walter Muchel. Der Verband beschäftige hierfür 400 Euro-Kräfte. Diesen sei per Dienstanweisung der Rundfunkempfang verboten. „Ich kann das nicht nachvollziehen“, kommentierte der Ehrenamtler die Gebührenforderung.
Die 9. Kammer unter Vorsitz von Richter Dr. Rainald Gerster entschied eindeutig: Die GEZ darf Gebühren nur einziehen, wenn der Rechner auch nachgewiesener Maßen für den Rundfunkempfang bereitgehalten werde. Grundsätzlich sei ein internetfähiger Rechner als Rundfunkgerät zu bewerten, so der Vorsitzende. Allerdings gibt es nach Ansicht des Gerichts einen Unterschied zu Fernsehern oder Radios. „Anders als bei monofunktionalen Geräten können wir nicht alleine durch den Besitz davon ausgehen, dass sie für den Rundfunkempfang gebraucht werden“, sagte Gerster in der Begründung. Die Funktionen für den Rundfunkempfang seien untergeordnet, weshalb ein positiver Nachweis geführt werden müsse.
Innerhalb von einem Monat können die Beteiligten beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Berufung einlegen. „Ich denke, wir sind uns da einig, dass wir nicht die letzte Instanz sein werden“, war Richter Gerster überzeugt. Derzeit herrscht über die Rechtmäßigkeit des Gebühreneinzugs der GEZ im Fall von internetfähigen Computern rechtliche Unsicherheit. Ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts steht aus. (Az.: 9 K 305/09.GI und 9 K 3977/09.GI)