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Gutachten: Radioaktive Leuchtfarben nicht für Tod des Soldaten verantwortlich - Kein Rentenanspruch

03.09.2010 - GIESSEN


(ok). Das Sozialgericht Gießen hat eine Klage der Witwe eines ehemaligen Zeitsoldaten der Bundeswehr abgewiesen. Die 16. Kammer unter dem Vorsitz von Richterin Gabriele Hiltmann verneinte damit einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Eine wesentliche Rolle spielte dabei das chemische Element Radium.

Bereits 1983 war der Soldat im Alter von 34 Jahren an einem Gehirntumor gestorben. Fast zwei Jahre bediente er von Ende 1968 bis September 1970 als Operator Radargeräte am Waffensystem Nike eines Flugabwehrbataillons in Lich. Dort hatte er Kontakt zu radioaktiven Leuchtfarben, die der Beschriftung an den Bedienkonsolen des Feuerleitstandes dienten. Ein Bestandteil dieser Farben war das Radium Ra-226, das früher häufig für Leuchtziffern in Uhren oder Kompassen eingesetzt worden war. Diese Leuchtfarben funktionierten auch in völliger Dunkelheit: Die von dem Radium ausgehende Strahlung trifft auf Zinksulfid, das mit Spuren von Kupfer oder Silber aktiviert wurde. Dabei wird Licht ausgesendet - und Radioaktivität.

Das Gericht hatte die schwierige Frage zu klären, ob diese radioaktive Strahlung für den Tod des Soldaten verantwortlich war. Die Komplexität des Falls erklärt auch, warum sich das Verfahren fünf Jahre hinzog. Ursprünglich hatte die Verwaltung des für die Versorgung ehemaliger Soldaten zuständigen Landes Hessen eine Witwenrente abgelehnt. Dagegen hatte wiederum die Frau geklagt. Es folgten mehrere mündliche Anhörungen. Zuletzt wurde Prof. Richard Bauer, Leiter der Klinik für Nuklearmedizin des Universitätsklinikums Gießen und Marburg, beauftragt, ein Gutachten zu erstellen.

Nach Auffassung des Gerichts war zwar nach dem Bericht der vom Verteidigungsausschuss des Bundestags eingesetzten Expertenkommission, der sogenannten Radarkommission, grundsätzlich von einer Exposition gegenüber ionisierenden Strahlen auszugehen. Die Kommission hatte eine große Zahl von Daten, Dokumenten und wissenschaftlichen Publikationen ausgewertet und 2003 die 185-seitigen Ergebnisse vorgelegt. Das Sozialgericht stellte allerdings fest, die Strahlendosis sei wesentlich zu gering gewesen, um einen Zusammenhang zwischen der wehrdienstlichen Tätigkeit und dem Entstehen der Erkrankung wahrscheinlich zu machen. „Der ursächliche Zusammenhang zwischen Erkrankung und Tätigkeit muss aber mit Wahrscheinlichkeit gegeben sein, es muss mehr dafür als dagegen sprechen“, heißt es in einer Pressemitteilung zu dem Richterspruch.

Zu seiner Beurteilung kam das Gericht nach umfangreichen Ermittlungen. Außerdem spielte das strahlentechnisch-medizinische Gutachten von Prof. Richard Bauer eine erhebliche Rolle, der es während der Verhandlung erläuterte. Der Aussage des Nuklearmediziners zufolge gibt es nach der Analyse belastbarer Studien keine Hinweise darauf, dass eine geringe Strahlendosis, wie sie bei dem Mann der Klägerin realistisch zugrundegelegt werden muss, zu einer bedeutsamen Risikoerhöhung für die Entstehung eines Gehirntumors geführt hat. Zumal ist dem Gutachten zufolge die Strahlensensibilität des Gewebes unterschiedlich. Demnach hätte dies selbst bei Zugrundelegung höherer Strahlendosen, wie von der Klägerseite vertreten, mit wesentlich höherer Wahrscheinlichkeit zur Entstehung einer anderen Tumorart führen müssen, etwa Knochenkrebs. Ein weiterer Aspekt des Gutachtens hat die 16. Kammer zu dem Urteil kommen lassen: Von der Leuchtfarbe gehe eine Strahlendosis von sieben Millisievert aus. Diese liege nicht bedeutend über der Strahlung, die stellenweise in der Natur vorkommt, etwa wie im Schwarzwald mit zwischen fünf und sechs Millisievert. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Bundesfahne auf Tarnanzug der Bundeswehr. Symbolbild: dpa

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