(viw). Die sogenannte Schweinegrippe greift immer mehr um sich, viele Menschen sind erkrankt. Gerade Arbeitnehmer haben viele Fragen rund um dieses Thema. Der Anzeiger sprach darüber mit Anita Faßbender, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht aus Linden.
Unter welchen Umständen können Arbeitnehmer von der Arbeit zu Hause bleiben? Faßbender: Wenn ein Arbeitnehmer wegen Schweinegrippe arbeitsunfähig erkrankt ist, dann gilt ganz normales Arbeitsrecht. Er braucht also nicht zur Arbeit erscheinen, sofern ihn ein Arzt arbeitsunfähig geschrieben hat. Anders verhält es sich, wenn er nicht selbst erkrankt ist: Auch der Ausbruch einer Pandemie (Seuche) berechtigt den Arbeitnehmer nicht, der Arbeit fern zu bleiben und sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht zu berufen. Dies gilt selbst dann, wenn der Mitarbeiter zum Beispiel durch Kundenkontakte einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist. Unberechtigtes Fernbleiben von der Arbeit berechtigt den Arbeitgeber mindestens zu einer Abmahnung, wenn nicht zu einer Kündigung wegen Arbeitsverweigerung. Eine Vereinbarung über unbezahlte Freistellung wäre aber denkbar, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich einig sind.
Gilt dies so auch bei einem Arbeitnehmer einer Risikogruppe?Faßbender: Den Arbeitgeber trifft generell gegenüber allen Mitarbeitern eine Fürsorgepflicht. Der Arbeitgeber hat unter Umständen die Pflicht, einen noch arbeitsfähig Erkrankten oder Infizierten zu isolieren oder ihn ganz nach Hause zu schicken. Der Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer auch zum Arzt schicken und auf einer Klärung bestehen, wenn Anhaltspunkte für eine Schweinegrippeerkrankung bestehen. Der Schutz der übrigen Beschäftigten steht in jedem Falle im Vordergrund. Den Lohn muss der Arbeitgeber dann aber weiter zahlen.
Ein Mitarbeiter, der einer Risikogruppe angehört und mit einem Erkrankten oder Infizierten in einem kleinen Büro zusammenarbeitet, kann unter Vorlage eines ärztlichen Attestes auch zu Hause bleiben, wenn der Arbeitgeber keine andere Möglichkeit hat, als die Arbeitnehmer weiterhin in einem Büro zusammen arbeiten zu lassen. Die Firma ist dann auch zur Lohnzahlung verpflichtet.
Kann der Arbeitgeber verlangen, dass sich Arbeitnehmer impfen lassen?Faßbender: Eindeutig nein. Bei der Impfung handelt es sich um einen körperlichen Eingriff. Einen solchen Eingriff muss der Arbeitnehmer nicht dulden - auch dann nicht, wenn im Betrieb bereits Fälle von Schweinegrippe aufgetreten sind. Sollte im Arbeitsvertrag eine solche Regelung enthalten sein, so ist diese rechtswidrig.
Bei einer arbeitsmedizinischen Untersuchung darf der Arzt den Arbeitgeber im Übrigen noch nicht einmal darüber informieren, dass ein Beschäftigter nicht geimpft ist. Er darf dem Arbeitgeber nur mitteilen, ob ein Mitarbeiter für bestimmte Tätigkeiten geeignet ist oder nicht.
Muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber informieren, wenn er selbst an Schweinegrippe erkrankt ist, aber arbeitsfähig ist?Faßbender: Für den Arbeitgeber könnte ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstehen, der im Extremfall sogar zu einer Gefährdung des Betriebes führen könnte, und deswegen trifft den Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber auch eine Treuepflicht, so dass er diese Erkrankung offenbaren muss, da die Ansteckungsgefahr hier sehr groß ist.