Der Landkreis Gießen erlässt eine neue Allgemeinverfügung, die unter anderem die 15-Kilometer-Regelung beinhaltet, die ab 11. Januar in Kraft tritt.
Von red/vb
Die Polizei und die Ordnungsämter sollen nicht nur die nächtliche Ausgangssperre kontrollieren, sondern auch, ob sich die Bürger an das Verbot tagestouristischer Ausflüge halten. Symbolfoto: dpa
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KREIS GIESSEN - Da die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidenten beschlossen hatten, dass sich Bewohner eines Landkreises mit einer Inzidenz von über 200 nur noch in einem Radius von 15 Kilometern um ihren Wohnort herum bewegen sollen, hat der Landkreis eine neue Allgemeinverfügung zur Eindämmung der Corona-Pandemie erlassen, die die vorigen Allgemeinverfügungen ersetzt und präzisiert. Die Regelungen gelten ab Montag, 11. Januar.
Bewegungsradius
Diese neue Allgemeinverfügung beschränkt den Bewegungsradius für tagestouristische Ausflüge. Bewohnern des Landkreises Gießen ist es danach untersagt, sich außerhalb eines Umkreises von mehr als 15 Kilometern gemessen von ihrer Gemeinde beziehungsweise ihrem Wohnort aufzuhalten. Diese Einschränkung gilt nur für tagestouristische Ausflüge, betont der Landkreis in einer Pressemitteilung. Während des Tages unterliegen die Bewohner ansonsten keiner Einschränkung in ihrer Bewegungsfreiheit.
Diese Zeitung bat die Kreisverwaltung um eine Stellungnahme, wie die Entscheidung der Kanzlerin und der Ministerpräsidenten gewertet wird. "Diese Regelung stellt einen erheblichen Eingriff in die persönliche Freiheit jedes Einzelnen dar. Ein solcher Eingriff sollte im Sinne der Verhältnismäßigkeit immer mit dem entstehenden Nutzen oder Wirkung abgewogen werden. Die Wirksamkeit dieser Maßnahme können wir jedoch nicht bewerten, da wir derzeit ein Bündel an Maßnahmen haben, die alle das Ziel haben, die Infektionslage zu verbessern. Grundsätzlich sind wir der Auffassung, dass alles, was zur Reduzierung der Kontakte beiträgt, hilfreich ist."
Die Kontrolle obliegt Polizei und Ordnungsämtern, die zudem die Einhaltung der weiterhin geltenden nächtlichen Ausgangssperre zwischen 21 und 5 Uhr kontrollieren sollen. Das Land sieht diese Ausgangssperre für Kreise mit Sieben-Tage-Inzidenzen über 200 vor. In dieser Zeit ist der Aufenthalt außerhalb von Wohnungen nur in Ausnahmegründen gestattet. Zu der in Aussicht gestellten Verstärkung der kommunalen Ordnungsämter durch Beamte der Bundespolizei ist es übrigens nicht gekommen, wie die Kreisverwaltung auf Nachfrage berichtete.
Mit der Inzidenz über 200 ist weiterhin die Abgabe von Alkohol zum sofortigen Verzehr untersagt. Die Landesregeln verbieten ebenfalls den Alkoholkonsum im öffentlichen Raum.
Weiterhin dürfen nur Personen Pflegeheime besuchen, die einen aktuellen negativen Antigen- oder PCR-Test auf das Coronavirus nachweisen können. Um als aktuell zu gelten, darf ein Antigen-Test nicht älter als 24, ein PCR-Test nicht älter als 48 Stunden seit der Probenentnahme sein.
Sport in öffentlich-zugänglichen Anlagen, zum Beispiel Sport- und Kletterhallen, bleibt untersagt. Ausnahmen gelten für den Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports.
Außerdem gelten darüber hinaus Bestimmungen zum Infektionsschutz in weiteren Bereichen des täglichen Lebens. Darunter fällt wie bisher die Maskenpflicht in Fußgängerzonen und auf Parkplätzen von Verkaufsstätten während der Ladenöffnungszeiten. Ebenso die Maskenpflicht bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften, Trauerfeiern und Bestattungen sowie in Kindertagesstätten mit Ausnahmen der Betreuer während der pädagogischen Arbeit mit Kindern unter drei Jahren.
Eskalationsstufe "Schwarz"
Mit der neuen Allgemeinverfügung setzt der Kreis das Eindämmungskonzept des Landes in der Eskalationsstufe "Schwarz" um, das für Kreise mit Sieben-Tage-Inzidenzen über 200 gilt. Die Kontrolle dieser Regeln obliegt Polizei und Ordnungsämtern. Die Verfügung tritt am Montag, 11. Januar, in Kraft und gilt bis 31. Januar. Sie kann vorab nur aufgehoben werden, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf Tagen in Folge wieder unter 200 fällt. Nachzulesen ist sie unter www.lkgi.de.