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Verkaufsoffene Sonntage in Laubach

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Laubach (red). Gemeinden können aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonntagen erlauben (»freigeben«). Die »Freigabe« der Öffnung von Verkaufsstellen erfolgt nicht durch Einzelentscheidung, sondern durch Allgemeinverfügung, das teilt die Stadt Laubach mit.

Für den Bereich der Stadt Laubach werden folgende Verkaufssonntage festgelegt:

Sonntag, 23. April (Gartenfest Laubach)

Sonntag, 27. August (Bluesfest)

Sonntag, 3. September (Herbstzauber)

Sonntag, 29. Oktober (Winterzauber)

Nach den Bestimmungen des § 6 HLöG ist die Offenhaltung beschränkt auf die Zeit von 12 bis 18 Uhr und umfasst für die genannten Veranstaltungen die Straßen und Plätze in Laubach.

Im Übrigen sind die Bestimmungen des Arbeitszeitrechtsgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes zu beachten.

Mit der Allgemeinverfügung zu den festgelegten Verkaufssonntagen bedarf es keiner Beantragung einer Einzelgenehmigung durch die Gewerbetreibenden mehr, heißt es abschließend.

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