Minijob und Energiepauschale: Wer hat Anspruch auf die 300 Euro?
Die Energiepauschale soll im September an alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen der Steuerklassen 1 bis 5 ausgezahlt werden. Wer noch von dem Geld profitieren könnte.
Viele Beschäftigte freuen sich schon auf die angekündigte Energiepreispauschale von 300 Euro. Kurz: Die Energiepauschale. Den Betrag gibt es einmalig als zu versteuernden Bonus auf das Gehalt, der durch die Arbeitgeber im September ausgezahlt werden soll. Einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige der Steuerklassen 1 bis 5 sollen die Pauschale von einmalig 300 Euro brutto als Ausgleich der hohen Energiekosten bekommen.
Energiepauschale von 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt
Das Geld wird also vom Arbeitgeber als Zuschuss zum Gehalt ausgezahlt, bei Selbstständigen wird die Steuer-Vorauszahlung gesenkt. Anschließend unterliegen die 300 Euro der Einkommensteuer. Dadurch bekommen Bürger mit hohem Steuersatz am Ende weniger raus, wer unter dem Grundfreibetrag bleibt, profitiert von der vollen Summe.
Energiepauschale nicht für Rentner vorgesehen – mit einer Ausnahme
Umstritten ist, dass beispielsweise Rentner bei dem Auszahlungsweg leer ausgehen sollen. Sozialverbände kritisieren, dass gerade Seniorinnen und Senioren mit kleinen Renten aber auf das Geld angewiesen wären. Zumindest Rentner, die einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, sollen sich Bild.de zufolge allerdings doch die 300 Euro vom Staat sichern können. Und zwar, indem sie „z. B. als Minijobber“, wie es in dem Bericht heißt, mindestens „an einem Tag im Jahr 2022“ arbeiteten. So habe das Bundesfinanzministerium gegenüber der Bild-Zeitung bestätigt: „Ein Dienstverhältnis kann auch eine geringfügige Beschäftigung sein. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Angehörigen ist aber in jedem Fall, dass es ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt wird.“ In dem genannten Bericht (Stand: 2. Mai) wird außerdem die CDU-Finanzexpertin Antje Tillmann zitiert, die Bild nun gesagt habe, es reiche aus, „dass zum Beispiel ein Rentner einmal im Jahr 2022 eine Stunde auf seinen Enkel aufpasst und dafür von seinen Kindern 12 Euro Mindestlohn im Rahmen eines Minijobs oder aus selbständiger Tätigkeit erhält. Im Anschluss gibt er diese Einkünfte in der Steuererklärung an, bekommt die Energiepreispauschale im Mai 2023 ausbezahlt.“
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Auch Studenten mit Minijob könnten profitieren
Nach dem Regierungsentwurf profitieren, wie n-tv.de zum Thema ergänzend berichtet, grundsätzlich „alle in diesem Jahr geringfügig Beschäftigten von der Energiepreispauschale – sowohl die 450-Euro-Minijobber wie auch kurzfristig (geringfügig) Beschäftigte – unabhängig von der genauen Art der Besteuerung.“

Zwar scheinen – neben Millionen Rentnern – zum Beispiel auch die Studenten bei der Energiepauschale leer auszugehen. „Allerdings können sie sich des gleichen Tricks bedienen, wie es bei den Rentnern der Fall ist“, wie die Augsburger Allgemeine in ihrer Online-Ausgabe schreibt. „Minijobs sind unter den Studierenden sehr verbreitet, weswegen sich die meisten wohl über zusätzliche 300 Euro im September freuen können.“ Welche Minijobs laut einer Untersuchung vergleichsweise gut bezahlt sind, erfahren Sie hier. (ahu)