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Am 18. Geburtstag ist nicht Schluss

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Anspruch auf Kindergeld besteht auch während Ausbildung oder Studium

Gießen (red). Grundsätzlich erhalten Eltern für ihren Nachwuchs bis zum 18. Lebensjahr Kindergeld. Auch danach kann ein Anspruch bestehen, etwa wenn das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder ein Praktikum absolviert. Darauf weist die Gießener Agentur für Arbeit in einer Pressemitteilung hin.

Auch während einer Übergangsphase von längstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungs-abschnitten kann das Geld ausgezahlt werden, nicht aber während des Bundesfreiwilligendienstes oder ähnlicher Dienste.

Wenn sich die Unterbrechung unverschuldet länger hinzieht, kann für ein Kind weiterhin Kindergeld gezahlt werden, während es sich aktiv um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemüht oder nach Zusage auf den Beginn einer Ausbildung oder eines Studiums wartet. Hierfür genügt die Zusendung eines Nachweises über die Bewerbungsbemühungen, den Ausbildungs- oder Studienbeginn oder einer Schulbescheinigung an die Familienkasse vor Ort. Eine Arbeitslosmeldung ist nicht erforderlich. Wichtig ist, die Pläne des Kindes nach Schulzeitende schriftlich mitzuteilen.

Falls das Kind nach dem Ende der Schulausbildung noch keine weiteren Pläne für eine unmittelbar anschließende Ausbildung hat, kann ein Kindergeldanspruch während der Arbeitsuche bestehen - hierzu muss sich das Kind bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden.

Unter www.familienkasse.de können Nachweise über den Ausbildungs- oder Studienbeginn sowie Schulbescheinigungen elektronisch an die Familienkasse übermittelt werden. Telefonisch ist die Familienkasse Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr unter 0800/4555530 erreichbar.

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