Stichtag rückt näher
Die Erklärung zum Grundsteuerbemessungsbetrag muss bis zum 31. Januar abgeben werden. Das Finanzamt Gießen gibt Tipps und Erläuterungen.
Gießen (red). Die Grundsteuerreform - neben all den sozialen und politischen Herausforderungen in der aktuellen Zeit beschäftigt sie eine Vielzahl von Eigentümern. Nachdem die Abgabefrist der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag auf den 31. Januar 2023 verlängert wurde, bleibt nun noch ein wenig Zeit zur Erklärungserstellung. »Diesen Zeitraum sollten Eigentümer*innen jetzt nutzen«, rät das Finanzamt Gießen und gibt in einer Mitteilung einige Erläuterungen.
Wer ist zur Abgabe einer Erklärung zum Grundsteuermessbetrag verpflichtet?
Waren Sie am Stichtag 1. Januar 2022 Eigentümer*in eines Grundstücks oder einer land- und forstwirtschaftlichen Einheit, müssen Sie eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag beim Finanzamt einreichen. Dies gilt auch, wenn die wirtschaftliche Einheit im Laufe des Jahres 2022 veräußert wurde.
In welcher Form ist die Erklärung zum Grundsteuermessbetrag einzureichen?
Die Abgabe der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Hierfür kann z. B. die Software »Elster« genutzt werden, ein kostenloser und sicherer Service der Steuerverwaltungen in Deutschland. »Elster« führt Sie schrittweise durch das Programm. Voraussetzung für die Nutzung ist die Registrierung bei »Elster«. Ein bereits vorhandenes Benutzerkonto kann für die Übermittlung der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag verwendet werden. Übrigens: Als zusätzliches Serviceangebot besteht die Möglichkeit, dass Angehörige (zum Beispiel Kinder und Enkelkinder) ihre eigene Registrierung bei ELSTER nutzen können, um die Erklärung für Familienangehörige zu übermitteln. Auf www.grundsteuer.hessen.de sind hilfreiche Klickanleitungen zu finden. Wer darlegen kann, dass eine elektronische Abgabe nicht zumutbar ist, beispielsweise wenn Personen nicht über die notwendige Ausstattung oder Kenntnis verfügen, kann die Erklärung zum Grundsteuermessbetrag auch in Papierform abgeben. Kontaktieren Sie hierzu den Bürgerservice des Finanzamts Gießen.
Welche Angaben muss ich in der Steuererklärung machen?
Neben allgemeinen Angaben wie Einheitswert-Aktenzeichen, Adresse des Grundstücks und Eigentumsverhältnisse müssen Angaben zum Grundbesitz vorgenommen werden. Beim Grund und Boden betrifft dies die Gemarkung, Flur und Flurstück, Größe des Grundstücks, Grundbuchblattnummer und Miteigentumsanteil. Bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen sind zusätzlich die Ertragsmesszahl und die Nutzungsart einzutragen. Bei Gebäuden sind die Wohn- und Nutzungsflächen erforderlich. Bei reinen Wohngebäuden ist nur die Wohnfläche zum Stichtag 1. Januar 2022 zu erklären.
Wo finde ich Daten, die ich für die Erstellung der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag benötige?
Eine Vielzahl der erforderlichen Angaben können kostenlos auf der Internetseite der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation (www.gds.hessen.de) abgerufen werden. Anleitungen zum Abruf der Daten finden sich sowohl auf der dortigen Startseite als auch auf www.grundsteuer.hessen.de.
Was mache ich, wenn ich keinen Internetzugang habe? Wie komme ich dann an die Daten?
Die Angaben, die im Flurstücksnachweis aufgeführt sind, finden Sie in der Regel im Kaufvertrag, in Ihren Bauunterlagen oder in sonstigen Unterlagen zu Ihrem Grundstück (z. B. im Grundbuchauszug). In den Fällen von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen wird Ihnen zusätzlich zu den Papiervordrucken auch der Sonderkatasterauszug übersandt.
Was ist mit der erforderlichen Eintragung im Hauptvordruck (HGrSt 1) »Anteil an der wirtschaftlichen Einheit« gemeint?
Befindet sich das Grundstück im Alleineigentum, sind hier keine Angaben zu machen. Sind mehrere Eigentümer*innen vorhanden, sind die Anteile an der wirtschaftlichen Einheit entsprechend der Eigentumsanteile anzugeben. Bei zwei Eigentümer*innen, denen das Grundstück zu gleichen Eigentumsanteilen gehört, erfolgt eine Eintragung mit »Zähler 1 und Nenner 2«. Gehört ein Grundstück zu gleichen Eigentumsanteilen z. B. vier Geschwistern, ist bei allen Eigentümer*innen die Eintragung mit »Zähler 1 und Nenner 4« vorzunehmen.
Was gehört zur Wohnfläche?
Die Wohnfläche berechnet sich regelmäßig nach der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. S. 2346). Bei reinen Wohngebäuden ist nur die Wohnfläche zum Stichtag 1. Januar 2022 zu erklären. Die Wohnfläche finden Sie regelmäßig in den Bauunterlagen, dem Kaufvertrag oder ggf. auch in den Unterlagen zu Versicherungen. Sind die Angaben zur Wohnfläche noch aktuell und haben sich keine Veränderungen an der Wohnfläche ergeben, können die Angaben übernommen werden. Zur Wohnfläche gehören neben den »klassischen« Wohnräumen auch Küche, Bad und Flur, Abstellräume innerhalb der Wohnung sowie das häusliche Arbeitszimmer. Nicht zur Wohnfläche gehören Räume im Keller (z. B. Heizungsräume, Waschküchen, Vorratsräume) und im Dachgeschoss, die keinen Wohnzwecken dienen. Garagen (auch Tiefgaragen), die Wohngebäuden zu dienen bestimmt sind und in einem räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude oder Gebäudeteil stehen (z. B. angebaute oder freistehende Garage auf dem Grundstück), bleiben außer Ansatz.
Was ist die Nutzungsfläche von Gebäuden?
Für andere als zu Wohnzwecken genutzte Gebäude und Gebäudeteile muss die Nutzungsfläche zum Stichtag 1. Januar 2022 erklärt werden. Die Information zur Nutzungsfläche finden Sie ggf. in Ihren Bauunterlagen oder dem Kaufvertrag. Falls die dortigen Angaben zum Stichtag 1. Januar 2022 noch aktuell waren, können Sie diese in die Erklärung zum Grundsteuermessbetrag übernehmen. Zu den Nutzungsflächen zählen Flächen, die gewerblichen, betrieblichen (z.B. Werkstätten, Verkaufsläden, Büroräume), öffentlichen oder sonstigen Zwecken (z.B. Vereinsräume) dienen und keine Wohnflächen sind. Die Nutzungsfläche umfasst sämtliche Grundflächen der nutzbaren Räume.
Wie habe ich eine Streuobstwiese/Fläche im Außenbereich einer Gemeinde zu erklären?
Streuobstwiesen und ggf. sonstige Flächen im Außenbereich werden im Rahmen der Grundsteuerreform als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft bezeichnet (auch wenn diese nicht aktiv bewirtschaftet werden) und sind nicht als unbebaute Grundstücke des Grundvermögens zu erklären. Der Grundbesitz fällt somit unter die Grundsteuer A. In diesen Fällen sind neben den allgemeinen Angaben die amtliche Fläche sowie die Nutzungsart/die Ertragsmesszahl in den Formularen HGrSt 1 und HGrSt 3 einzutragen. Hier helfen Ihnen die Daten aus dem Sonderkatasterauszug weiter.
Wie ist ein Gartengrundstück zu erklären?
Bei Gärten muss zwischen Grundvermögen und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen unterschieden werden. Die Abgrenzungskriterien zwischen den Vermögensarten ändern sich durch die Reform nicht, so dass Sie sich grundsätzlich an den bislang vergebenen Aktenzeichen orientieren können. Eine Zuordnung des Gartens zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ist daran zu erkennen, dass das Einheitswert-Aktenzeichen an sechster Stelle die Ziffer 7 enthält. Der typische zu einem Gebäude gehörende Garten ist unabhängig von seiner Nutzung dem Grundvermögen zuzuordnen und fließt mit der jeweiligen Fläche in die Berechnung des Grundsteuermessbetrags ein.