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Was Vermieter dürfen und was nicht

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Der Mieterverein Gießen gibt Antworten auf drängende Fragen von Mietern,von denen viele wegen gestiegener Preise und auf sie zukommender Mehrkosten in großer Sorge sind.

Gießen (red/fod). Was ist Vermietern eigentlich in Zeiten steigender Energiekosten und hoher Inflation erlaubt und was nicht? Diese Frage stellt der Erste Vorsitzende des Mietervereins Gießen, Stefan Kaisers, und gibt Antworten auf verschiedene Sorgen, die derzeit Mieter umtreiben. So weiß er von einem Fall aus Frankfurt zu berichten, bei dem Wohnungsmieter seit Wochen kein Warmwasser mehr hätten, weil der Hauseigentümer die Heizungsanlage abgestellt habe. Letztendlich geht Kaisers davon aus, dass »sich Mieter oder Hausbesitzer auf hohe Nachzahlungen für ihre Energie einstellen müssen«. Hier ein Überblick:

Darf der Vermieter das Warmwasser abstellen?

Das darf er nicht. Es gibt eine sogenannte Grundversorgung im Mietrecht, dazu gehört die Warmwasserversorgung. Und die gilt den ganzen Tag über. Das haben Gerichte bestätigt. Passiert dies trotzdem, können Mieter mit einer einstweiligen Verfügung reagieren. Die einstweilige Verfügung ist vorläufig vollstreckbar. Wenn der Vermieter nicht kommt, können die Bewohner einen Installateur bestellen, und auch einen Schlüsseldienst, wenn die Anlage abgesperrt ist. Außerdem sind Vermieter schadenersatzpflichtig und müssen die Kosten übernehmen, wenn die Mieter woanders duschen, zum Beispiel im Schwimmbad.

Kann die Heizung heruntergeregelt werden?

Eine Absenkung der Heizung auf 17 oder 18 Grad ist laut aktueller Rechtsprechung als »Nachtabsenkung« zwischen 22 und 6 Uhr erlaubt. Um die Kosten zu senken, plant etwa der Wohnungskonzern Vonovia genau das zum Beginn der nächsten Heizperiode. Etwas mehr als die Hälfte der 490 000 Vonovia-Wohnungen ist angeschlossen an Gas-Zentralheizungen, die jetzt bei routinemäßigen Wartungen umgestellt werden. Vonovia will auf 17 Grad drosseln, und zwar in der Zeit zwischen 23 und 6 Uhr. Damit sollen bis zu acht Prozent eingespart werden. Die Versorgung mit Warmwasser sei davon allerdings nicht betroffen, so das Unternehmen. Das wird problematisch für Schichtarbeiter oder ältere Leute, die auch dann mal länger wach bleiben wollen oder schlecht schlafen und dann heizen wollen. Dann muss man mit dem Vermieter in Kontakt treten.

Darf die Vorauszahlung angehoben werden?

Momentan stellen wir in der Beratung fest, dass viele Vermieter ihre Mieter bitten, die Betriebskosten-Vorauszahlung anzuheben. Doch nur, weil bei der aktuellen Abrechnung eine Nachzahlung fällig wurde, hat der Vermieter das Recht, die Vorauszahlung anpassen. Der Mieterverein rät seinen Mitgliedern trotzdem, mit Vermietern ins Gespräch zu kommen, um die Vorauszahlung anzupassen. So lässt sich verhindern, dass eine Nachzahlung im kommenden Jahr unverhältnismäßig hoch ausfällt. Manche Mietverträge sehen Betriebskostenpauschalen vor. Eine Erhöhung muss der Vermieter trotzdem schriftlich ankündigen und erklären, warum die Pauschale erhöht wird. Wenn die Betriebskosten wieder sinken, muss die Pauschale ebenfalls angepasst werden.

Reicht die Inflation als Grund, um die Miete anzuheben?

Die Miete richtet sich normalerweise nach den ortsüblichen Vergleichsmieten. Das heißt: Sofern ein örtlicher Mietspiegel besteht, entscheidet der darüber, ob eine Miete angehoben werden darf oder nicht. Vermieter dürfen das weder willkürlich noch unbegrenzt. Es gibt eine Kappungsgrenze, so dass innerhalb von drei Jahren die Miete nur um 15 Prozent angehoben werden kann. Wurde die Miete einmal verändert, darf erst 15 Monate später erneut eine Erhöhung angesetzt werden. Anders ist der Fall, wenn Mieter einen Vertrag unterschrieben haben, der eine Indexmiete vorsieht. Dabei wird eine Ausgangsmiete vereinbart, die der Vermieter entsprechend der aktuellen Inflationsrate anpassen kann. Maßgeblich ist hierbei der Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes. Die Miete erhöhen darf der Vermieter hier höchstens einmal im Jahr beziehungsweise frühestens ein Jahr nach Beginn des Mietverhältnisses.

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