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Wichtig, um Leistungen erhalten zu können

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Die Neuregelung zum Umgang mit Arbeitsunfähigkeitsdaten gilt nicht für Kunden der Arbeitsagenturen und Jobcenter. Symbolfoto: dpa © Red

Gießen (red). Arbeitgeber sind sei Anfang Januar verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich noch »krankmelden«, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen. Für Kundinnen und Kunden der Agenturen und Jobcenter gilt diese Neuerung allerdings nicht.

Sie müssen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) im Krankheitsfall oder bei Arbeitsunfähigkeit vorlegen, informiert die Agentur für Arbeit Gießen in einer Pressemitteilung.

Auf digitalem Weg

Die Arbeitsagenturen weisen arbeitslose Kundinnen und Kunden darauf hin, die AUB aktiv bei ihrem Arzt einzufordern. Erst ab dem 1. Januar 2024 sind auch die Agenturen für Arbeit gesetzlich berechtigt, die AUB elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.

Die Vorlage einer AUB sei für Kundinnen und Kunden wichtig, damit sie weiterhin Leistungen erhalten können. Auch Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen müssen eine AUB im Krankheitsfalle weiterhin ihrer Agentur für Arbeit, ihrem Jobcenter beziehungsweise dem Maßnahme- oder Bildungsträger vorlegen. »Kundinnen und Kunden können auch auf digitalem Weg ihre AUB einreichen. Im Bereich der eServices lassen sich über die sogenannten Veränderungsmitteilungen Arbeitsunfähigkeiten bequem anzeigen und hochladen«, heißt es weiter. Die Bescheinigungen könnten alternativ auch in der Kunden-App BA-mobil hochgeladen werden.

Weitere Infos im Internet : www.arbeitsagentur.de/eservices.

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